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Derzeitige Maßnahmen in Dresden
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Tipps für die Planung
Derzeitige Maßnahmen in Dresden
Stand 04.10.2022
In Dresden gilt die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Die Sächsische Staatsregierung hat eine Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung mit den bestehenden Basismaßnahmen bis zum 07. April 2023 beschlossen.
Großveranstaltungen werden generell für zulässig erklärt - eine Kapazitätsbeschränkung existiert nicht.
Volks-, Stadt- und ähnliche Feste – werden ebenso für zulässig erklärt.
Die Maskenpflicht etwa in Hotels, Gaststätten, Konzerthäusern und im Einzelhandel entfällt, ebenso alle anderen Einschränkungen wie 3-G- oder 2-G+ Pflicht oder Abstandsgebote
Fahrgäste im sächsischen ÖPNV dürfen mit einer OP-Maske statt wie bisher FFP2-Maske Busse und Bahnen benutzen.
Corona-Hotline Gesundheitsamt Dresden
Telefon: 0351-4885322
Montag und Mittwoch 9 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag und Donnerstag 9 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 9 Uhr bis 14 Uhr
(nicht an Feiertagen)
E-Mail des Gesundheitsamtes gesundheitsamt-corona@dresden.de
Direktnachricht via Facebook www.facebook.com/stadt.dresden
Für alle Bürgerinnen und Bürger besteht die Möglichkeit, sich kostenfrei in Testzentren testen zu lassen.
Folgende Testzentren sind in Dresden eingerichtet worden:
Testzentren DresdenFolgende Portale bieten aktuelle Nachrichten, Fakten und Handlungsempfehlungen für die Tourismus- und Veranstaltungsbranche:
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich allen Personen, die in Dresden entgeltlich privat in Hotels, Gasthöfen oder Pensionen, Ferienunterkünften oder ähnlichen Beherbergungsstätten sowie auf Campingplätzen übernachten.
Kongressteilnehmer und Kinder sind grundsätzlich von der Beherbergungssteuer befreit.
Eine Privatunterkunft liegt nicht vor, wenn die Übernachtung für den Gast beruflich oder aus Gründen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung notwendig ist und diese Notwendigkeit formlos oder schriftlich vom Arbeitgeber, Bildungsträger, Verein oder Stiftung vorgeschrieben ist.
Darüber hinaus liegt eine nicht private Übernachtung auch ohne Vorlage der vorgenannten Nachweise vor, wenn entweder die Rechnung für die Beherbergungsleistung an den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung ausgestellt und die Rechnung direkt vom Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung bezahlt wird oder die Reservierung der Unterkunft erfolgt direkt durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung, den Verein oder die Stiftung.
Eine Privatunterkunft liegt auch dann nicht vor, wenn vom Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung vorab reservierte Hotelzimmerkontingente in Anspruch genommen werden und eine vom Arbeitgeber oder Bildungseinrichtung vorab ausgestellte Bescheinigung vorliegt, die für einen längeren Zeitraum oder unbefristet gültig ist mit der Feststellung, dass diese Abrufkontingente ausschließlich für berufliche Zwecke, Schulungen oder Weiterbildungen wie Kongresse oder Tagungen verwendet werden.
Alle Infos auf einen BlickSie haben weitere Fragen oder benötigen Hilfestellung bei der Veranstaltungsplanung? Unser Team unterstützt Sie gerne.
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